‚ÄûEine Vorabüberweisung ist jedoch für viele Kunden keine Option, da sie kein Geld an die Händler übermitteln wollen, ohne zugleich den Gegenwert in Edelmetallen in den Händen zu halten„, sagt Tetzlaff. Robert Hartmann erwartet daher, dass sich der Kauf noch stärker ins Internet verlagert. ‚ÄûWenn es bequemer wird, online zu kaufen, verzichten mehr Kunden auch auf die Anonymität.„ Zudem verpasse es der Gesetzentwurf, eine bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, kritisiert Tetzlaff: ‚ÄûEs müsste klar geregelt sein, ob die Freigrenze für Barverkäufe von Kunden einmal pro Tag, pro Woche, pro Monat oder gar nur pro Jahr in Anspruch genommen werden darf.„ Bisher handhabe das jedes Regierungspräsidium anders. ‚ÄûBei verschiedenen Standorten ist es unmöglich, auszuschließen, dass ein Kunde in unterschiedlichen Filialen mehrmals pro Jahr Käufe tätigt„, so Tetzlaff. Immerhin: Dieses sogenannte ‚ÄûSmurfing„, bei dem Kunden mehrfach innerhalb kurzer Zeit Gold für einen Betrag knapp unterhalb der Schwelle zur Identitätsprüfung kaufen, wird durch die Neuregelung weniger attraktiv. Denn es ist künftig wesentlich mühsamer, große Beträge zu stückeln.Hartmann wehrt sich gegen die Begründung, die das Bundesfinanzministerium für die Absenkung der Obergrenze für den anonymen Barkauf anführt: Demnach sei im Bereich des Edelmetallhandels von einem erhöhten Geldwäscherisiko auszugehen. ‚ÄûDer Edelmetallhandel war auch noch nie anonymes Geschäft„, sagt Hartmann dagegen. ‚ÄûSpätestens wenn jemand Edelmetalle verkauft hat, haben wir ab dem ersten Euro die Legitimation geprüft.„Mehr Bafin-Aufsicht für KryptowährungenKryptowährungen: Bitcoin, Ethereum und Co. standen lange im Ruf, Zahlungsmittel der Wahl von Kriminellen zu sein. Staatliche Regeln kommen daher bei vielen in der Branche positiv an. So sagt Alexander Höptner, CEO der Börse Stuttgart, die mit ihrer ‚ÄûBison„-Plattform bereits Bitcoin und Co. für Privatanleger anbietet: ‚ÄûDer Gesetzentwurf betrifft einen bisher nicht regulierten Bereich des Marktes. Insofern ist er ein sinnvoller Schritt zur weiteren Professionalisierung der Branche.„ Kern der Neuregelung ist der Begriff der ‚ÄûKryptowerte„, der erstmals im deutschen Recht auftaucht. Definiert werden diese als ‚Äûdigitale Darstellungen eines Werts, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde„, aber ‚Äûals Tausch- und Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient„.