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Steuern - Österreich

TiGer39

Mitglied
29 Dezember 2017
80
44
Ich glaube ich schreibe einfach das Finanzamt an mit einer bitte um Auskunft was in meinem Fall zu tun ist.

Grund:
Das ist eben das wo ich mir nicht sicher bin ob man tatsächlich einen Erklärungswechsel zur Einkommenssteuererklärung durchführen muss, da sich ja mein persönlicher Steuersatz durch das normale Einkommen von meinem Arbeitgeber ergibt.

Und dieser Punkt wo man eine Einkommensteuererklärung machen muss bzgl. den Grenzen gilt für "Selbstständige":

Eigentlich wäre ich auf folgendes gekommen (habe ja einen normalen Arbeitgeber und bin somit Privatperson und nicht selbständig) und eine Einkommenssteuererklärung ist für selbsständige oder Unternehmer notwendig.

Und hier steht ja folgendes von dem Dokument auf das ich bereits verwiesen habe weiter oben (wieder die Grenze mit den 730 €).

Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?

104
A. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug

Wann füllen Sie das Formular L1i aus, obwohl Sie nur inländische Einkünfte beziehen?
Sie haben nichtselbständige Einkünfte von dritter Seite erhalten, die nicht dem Lohnsteuerabzug durch Ihren
Arbeitgeber unterliegen und daher in Österreich zwar steuerpflichtig aber noch nicht besteuert sind. Dazu zählen beispielsweise:
• Bestimmte Provisionen (z.B. Incentives) von dritter Seite
‚Ä¢ Die Einlösung von Bonusmeilen für private Zwecke, die im Rahmen von beruflichen Dienstreisen erworben wurden
‚Ä¢ Pauschale Reisekostenersätze, die von internationalen Organisationen (z.B. Institutionen der Europäischen Union) direkt an die Sitzungsteilnehmer ausbezahlt werden

Die Summe dieser in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte (=Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten) aus
nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug sind grundsätzlich im Formular L 1i in der Kennzahl 359 bekannt zu geben. Sofern die nichtselbständigen Einkünfte von dritter Seite, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, im Kalenderjahr 730 € nicht über
schreiten, bleiben diese steuerfrei (siehe Veranlagungsfreibetrag Seite 127).
 

domtom

Crypto Jüngling
10 Januar 2018
16
12
TiGer39 schrieb:
Ich glaube ich schreibe einfach das Finanzamt an mit einer bitte um Auskunft was in meinem Fall zu tun ist.

Grund:
Das ist eben das wo ich mir nicht sicher bin ob man tatsächlich einen Erklärungswechsel zur Einkommenssteuererklärung durchführen muss, da sich ja mein persönlicher Steuersatz durch das normale Einkommen von meinem Arbeitgeber ergibt.

Und dieser Punkt wo man eine Einkommensteuererklärung machen muss bzgl. den Grenzen gilt für "Selbstständige":

Eigentlich wäre ich auf folgendes gekommen (habe ja einen normalen Arbeitgeber und bin somit Privatperson und nicht selbständig) und eine Einkommenssteuererklärung ist für selbsständige oder Unternehmer notwendig.

Und hier steht ja folgendes von dem Dokument auf das ich bereits verwiesen habe weiter oben (wieder die Grenze mit den 730 €).

Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?

104
A. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug

Wann füllen Sie das Formular L1i aus, obwohl Sie nur inländische Einkünfte beziehen?
Sie haben nichtselbständige Einkünfte von dritter Seite erhalten, die nicht dem Lohnsteuerabzug durch Ihren
Arbeitgeber unterliegen und daher in Österreich zwar steuerpflichtig aber noch nicht besteuert sind. Dazu zählen beispielsweise:
• Bestimmte Provisionen (z.B. Incentives) von dritter Seite
‚Ä¢ Die Einlösung von Bonusmeilen für private Zwecke, die im Rahmen von beruflichen Dienstreisen erworben wurden
‚Ä¢ Pauschale Reisekostenersätze, die von internationalen Organisationen (z.B. Institutionen der Europäischen Union) direkt an die Sitzungsteilnehmer ausbezahlt werden

Die Summe dieser in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte (=Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten) aus
nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug sind grundsätzlich im Formular L 1i in der Kennzahl 359 bekannt zu geben. Sofern die nichtselbständigen Einkünfte von dritter Seite, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, im Kalenderjahr 730 € nicht über
schreiten, bleiben diese steuerfrei (siehe Veranlagungsfreibetrag Seite 127).

Wäre wirklich interessant wenn man dazu vom FA eine verbindliche Auskunft bekommen würde. Ich bin auch nicht Selbständig beschäftigt, lese aber in allen Artikeln bzgl. Besteuerung von Kryptos immer nur von Einkommensteuererklärung und der jährlichen Freigrenze von 440 €, nirgends von Arbeitnehmerveranlagung.


usw.
 

Admin

Administrator
Teammitglied
25 November 2017
827
433
Hmm das heißt so lange man alles in Bitcoin zahlt und nicht in Fiat auszahlen lässt, ist es Steuerfrei?

Bildschirmfoto 2018-02-14 um 18.06.42.png
 
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TiGer39

Mitglied
29 Dezember 2017
80
44
Hier jetzt die offizielle Antwort vom Finanzamt bzgl. Arbeitsnehmerveranlagung / Einkommenssteuererklärung die ich per E-Mail erhalten habe bzgl meiner Frage.

Frage:
Betreff: Frage bzgl. Versteuerung Einkünfte aus digitalen Währungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe Sie können mir meine Fragen beantworten, da es meiner Meinung nach nicht 100% klar forumliert ist wie ich damit umzugehen habe.

Es gibt ja folgendes Dokument bzgl. Kryptowährungen im Privatvermögen:

Es gibt folgendes Dokument bzgl. Steuerbuch (Seite 104 -Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug)

Ich bin entsprechend nicht selbsständig und habe einen Arbeitgeber in Österreich und mache somit immer die normale Arbeitnehmerveranlagung.

Reicht es aus wenn ich den gesamten Gewinn vom Jahr 2017 mit den Einkünften aus Spekualtionen durch Kryptowährungen (Haltedauer kleiner 1 Jahr; Lückenlose Dokumentation; HPFO Verfahren) entsprechend in der Arbeitnehmerveranlagung im Formular L 1i Kennzahl 359 eintrage damit diese mit meinem persönlichen Steuersatz dann versteuert werden und ich durch die Arbeitnehmerveranlagung dann entsprechend die notwendigen Steuern nachzahlen kann oder bin ich auch als nicht Selbsständiger dazu verpflichtet von der Arbeitnehmerveranlagung einen Erklärungswechsel auf Einkommenssteuererklärung durchzuführen? Allerdings wäre mir dann noch unklar wie dort das Jahreseinkommen vom Arbeitgeber entsprechend zu erfassen ist.


Vorab vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Antwort:
Sehr geehrter Herr ....,

Sie müssen hier leider den Erklärungswechsel durchführen. Im E1 Formular unter der Kennzahl 801 (auf der Seite 6) wären die Spekulationsgewinne zu erfassen.

Bezüglich der Berücksichtigung der unselbständigen Einkünfte kann ich Sie beruhigen. Hier ändert sich nichts. Technisch gesehen ist die Arbeitnehmerveranlagung nur eine ‚Äûabgespeckte„ Version der E1. Die Kennzahlen zum Ausfüllen bleiben gleich.

Mit freundlichen Grüßen

Bundesministerium für Finanzen
Steuerombudsmann
Johannesgasse 5, 1010 Wien
E-Mail: steuerombudsdienst@bmf.gv.at
 
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domtom

Crypto Jüngling
10 Januar 2018
16
12
@Admin: Der Kauf/Verkauf von Bitcoins ist UMSATZsteuerfrei. Das hat nichts mit der fälligen Einkommenssteuer bei Trades unter 1 Jahr zu tun.

@TiGer39: Vielen Dank für deine Mühe. Das deckt sich auch mit meinen Recherchen. Vielleicht noch eine kurze Erklärung zum Formular mit dem man online den Erklärungswechsel durchführen kann:

- Im dropdown "Einkünfte" -> "Sonstige Einkünfte" auswählen. Die Kennzahl 801 gehört zu den sonstigen Einkünften.

- Unter "Ort der Berufsausübung/Geschäftsleitung" ist die eigene Wohnadresse anzugeben

- "Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr" ist der Gewinn den ihr im letzten Jahr gemacht habt

- "Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr" - hier unbedingt "0" eintragen, sonst bekommt ihr auch gleich noch eine quartalsmäßige Vorschreibung der Einkommensteuer aufgebrummt


Hier gehts zwar nicht um Kryptos, sondern um Aktien, aber ähnliche Fragestellung


LG Tom
 
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bifFam23

Crypto Jüngling
3 März 2021
1
1
Hallo liebe Leute,

Falls jemand mir doch helfen könnte, wäre ich sehr dankbar.

Könnte jemand mir helfen mit dem Steuerung von Mining in Österreich?

Ich habe auf mehreren Seiten gefunden, dass Mining in Österreich in steuerilchen Sicht wird als gewerbliche Tätigkeit - Herstellung sonstigen Wirtschaftsgüter. Auch habe ich auf einem Quelle gefunden, dass die bis 220 Euro steuerfrei sind.

Was ich mich da nicht verstehe wäre: Wann zahle ich diesen Steuer?

  1. Beim Erwerbung neuer Krypto Coins, bzw. Transaktion von Online Mining Händler in meiner Wallet?
ODER

2. Beim Verkauf von Coins die ich mit Mining herstellt habe?

Leider nirgendwo könnte ich genaue Antwort auf meine Frage finden. Ich kämpfe mich mit dem Verstehen von Einkommensteuergesetz.

Ich wäre sehr dankbar wenn mir jemand hilfen könnte.

Einige Links: https://www.ey.com/de_at/tax/wie-kann-kryptowaehrung-besteuert-werden

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/sparen-veranlagen/Steuerliche-Behandlung-von-Krypto-Assets.html

https://futurezone.at/b2b/wie-gewinne-aus-kryptowaehrungen-zu-besteuern-sind/308.750.894

DANKE

LG
 
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Crypto Jüngling
12 Oktober 2018
22
6
Also wie wir Ether miner rennen hatten mit freunden musste man noch keine Steuern zahlen.
Erst am ende hin kamen die ersten Steuer Gesetze und da wurde es zufällig schon zu aufwendig und unlukrativ.
Daher kann ich nicht sagen wie das heue ist aber ich kann erzählen wie ich das früher verstanden hatte.

Du kannst sie meines Verständnisses auf 2 arten versteuern.

Entweder an dem Tag wo du sie gemined hast, also nach dem Tageskurs, auch ohne sie zu verkaufen.
Dann wird das mit deinem Einkommen zusammen gezählt und davon Gesamt deine Einkommensteuer errechnet.

Das hat vor und Nachteile wenn ich das richtig verstehe
wenn du deine BTC nicht verkauft hast und der Kurs nun höher ist als an den gemineten Tagen hast du quasi weniger Steuern gezahlt.
Wenn der Kurs aber darunter ist hast du theoretisch mehr Steuern gezahlt. Zumindest für den Moment wenn du deine BTC veräußern musst um die Steuern zu begleichen.
Oder kann man das sogar als Verlust dann eintragen? Ich weiß es nicht

Zumindest kannst du deine Kosten wie Hardware, Strom und sogar Verluste vom Wertverfall der Coin von der Steuer absetzen.

An die 2te Option kann ich mich schlechter erinnern
du sammelst deine Erträge und veräußerst sie alle an einem Tag X und zu dem Kurs des Tages.
Diese Betrag wird deinem Einkommen dazu verrechnet und daraus wiederum deine Einkommenssteuer errechnet.

Aber noch besser ist was ich gerade gefunden habe der letzte Absatz!

Wie wird Mining steuerlich betrachtet?
Werden Kryptowährungen geschaffen („Mining“), liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn die entscheidenden Kriterien Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr gegeben sind (das Vorliegen dieser Kriterien wird aber von der Finanz „vermutet“).
Die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Mining-Tätigkeit ergeben sich aus dem Marktwert der „erschaffenen“ Einheiten an Kryptowährungen abzüglich der damit in Verbindung stehenden Betriebsausgaben (zB Stromkosten und Abschreibung der speziellen Mining Hardware).
In der Umsatzsteuer ist das Kryptowährung-Mining laut der Finanzverwaltung mangels identifizierbarem Leistungsempfänger nicht steuerbar.

Also eventuell musst du lediglich Steuern beim veräußern zahlen also wie ein ganz normaler Trade?

hab das übrigens von hier

hab die pdf auch hier hochgeladen wenn ihr eure e-mail nicht für spam hergeben möchtet
 

Anhänge

  • cryptotaxguide.pdf
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